1. Geltungsbereich:
Für unsere Verkaufs- und Liefergeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, sofern nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. Angebot:
Alle unsere Angebote sind freibleibend.
3. Vertragsabschluss:
Maßgeblich sind der von uns schriftlich bestätigte Leistungsumfang und die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche, telegraphische oder telefonische Zusagen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein schlüssiges Abgehen von diesem Formbehalt ist unwirksam. Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen zieht nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen nach sich. Der Vertrag gilt dann als geschlossen, wenn Verkäufer nach Erhalt der Bestellung die schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen einer schriftlichen Rücksendung zum Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung gleich nach Erhalt zu kontrollieren. Bei Abweichen des Liefergegenstandes von der Bestellung gilt als Liefergegenstand, was in der Auftragsbestätigung als solches bezeichnet ist.
4. Preise
Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, Verpackung und Lieferung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Sofern auf der Auftragsbestätigung nicht anders angeführt, ergeben sich die Preise aus Löhnen, Gehältern und Materialkosten.
Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate liegen und sich aufgrund der gesetzlichen Auflagen bzw. bei den für die Kalkulation notwendigen Kosten(z.B. Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten etc.) maßgebliche Veränderungen ergeben, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
5. Lieferung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Lieferfristen bzw. Liefertermine nur als annähernd und unverbindlich anzusehen.
Teillieferungen sind zulässig.
Wenn der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten wurde, ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Liefert der Verkäufer auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritterklärung kann jedoch nicht im Vorhinein abgegeben werden. Aus einem Rücktritt des Käufers können keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.
Die Lieferfrist beginnt spätestens mit
a.) Datum der Auftragsbestätigung;
b.) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden, technischen und kaufmännischen Voraussetzungen;
c.) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu Ieistende Anzahlung erhält.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen oder unverschuldeten Hindernissen, gleichgültig, ob sie beim Verkäufer oder einem seiner Lieferanten eintreten.
lm Falle höherer Gewalt sowie sonstigen, außerhalb Einflusses des Verkäufers liegenden Umständen, ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch ergeben sich für den Käufer keinerlei Ansprüche auf Nach— und Ersatzlieferungen und sonstige Ersatzansprüche. Mangels anderer, gesondert von der Fa. TRINITY SYSTEMS Metall und Kunststofftechnik GmbH schriftlich zu bestätigender technischer Konditionen, gelten die ÖNORMEN.
6. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen ist für den Übergang der Gefahr auf den Kunden bzw. vertragsmäßigen Zustand der Ware der Zeitpunkt der Warenlieferung an den Käufer entscheidend. Besondere Verpackungen können auf ausdrücklichen Kundenwunsch vereinbart werden, der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für die Eignung der Verpackung und daraus resultierende Folgeschäden. Transportverpackungen, sowie Paletten und Gitterboxen werden vom Verkäufer zurückgenommen.
7. Zahlung
Sofern nicht im Einzelnen anderes vereinbart wird, gilt Fälligkeit ab dem Datum der Rechnungslegung.
Die Zahlung hat bar oder mittels Überweisung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Teil- und Akontozahlungen gelten als zuerst für die ältesten Fälligkeiten geleistet.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
Der Käufer verzichtet auf die Einrede von Gegenanforderungen.
Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt. Sollten die üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite eine höhere Verzinsung ergeben, kann der Verkäufer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und den üblichen Zinsfuß für Kontokorrentkredite als Schaden vom Käufer begehren.
lm Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch vorprozessuale Kosten für rechtsanwaltschaftliche Mahnschreiben und Rechtsanwaltintervention zu vergüten.
Erklärt der Käufer einseitig einen Rücktritt, verweigert er die Übernahme bzw. Abholung des Liefergegenstandes, so tritt für den Fall, dass die Fa. TRINITY SYSTEMS Metall und Kunststofftechnik GmbH Erfüllung begehrt, die Fälligkeit auch ohne gesonderte Rechnungslegung sofort ein.
Es steht dem Verkäufer frei, statt Erfüllung, aus dem Teil des Schadensersatzes eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % der Auftragssumme zu begehren. Diese Stornogebühr unterliegt nicht der richterlichen Mäßigung. Gewährte Zahlungsmodalitäten sind in diesem Falle hinfällig. Bei Zahlungsverzug eines Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach vorangegangener schriftlicher Androhung und Setzung einer 14—tägigen Nachfrist, vom Kaufvertrag zurückzutreten und sämtliche beim Käufer befindliche, vom Verkäufer gelieferte Ware bis zum Wert des aushaftenden Rechnungssaldos zurückzuverlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware herauszugeben.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich auf eine den österreichischen und europäischen Normvorschriften entsprechende Qualität.
Gewährleistungsansprüche des Kunden werden vom Verkäufer bei Vorliegen eines behebbaren Mangels durch Austausch, Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist oder Preisminderung erfüllt.
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf eine Behebung des Mangels zielen, können gegenüber dem Verkäufer erst geltend gemacht werden, wenn dieser mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist. Die Beweislast, dass der Mangel bei der Warenübergabe bereits vorhanden war, liegt beim Kunden.
Der Verkäufer kann Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten an den Kunden abtreten, wodurch er von der Gewährleistungsverpflichtung befreit wird.
Die Ware ist bei Übernahme/Übergabe sofort auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und die volle vertragsmäßige Tauglichkeit zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware, unter Bekanntgabe näherer Informationen (Art und Umfang des Mangels) dem Verkäufer schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel müssen ebenso spätestens 2 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Wird die Mängelrüge nicht bzw. verspätet erhoben, so gilt die Ware als akzeptiert.
Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Gefahrenübergang. Wird neben oder anstatt eines Gewährleistungsanspruches ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht, sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen über den Schadenersatz anzuwenden. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
In Fällen leichter Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Die Schwere der vorliegenden Fahrlässigkeit muss vom Geschädigten eindeutig bewiesen werden.
9. Garantie
Fa. Trinity Systems Metall- und Kunststofftechnik GmbH bietet
10 Jahre Garantie:
Auf Wetterechtheit gegen unnatürliche Farbveränderung und gegen Rissbildung von Oberflächen eloxierter oder pulverbeschichteter Profile aus Aluminium.
Gegen Anlaufen zwischen den Scheiben bei Isoliergläsern.
Auf die Verklebung der Klebesprossen.
5 Jahre Garantie:
Bei PVD-beschichteten Tür-Griffen gegen Korrosion, wenn keine mechanischen Beschädigungen vorhanden sind.
Auf Wetterechtheit gegen unnatürliche Farbveränderung und gegen Rissbildung bei der Oberfläche von Rahmenfüllungen.
Für Veränderungen des Erscheinungsbildes der Oberfläche infolge Verschmutzung besteht keine Garantie.
30 Jahre Garantie:
Dass TS-Produkte durch Fachleute wiederholt so instand gesetzt werden können (Originalteile nicht verpflichtend), dass deren volle Funktionsfähigkeit während eines Zeitraumes von 30 Jahren gegeben ist bzw. erhalten bleibt. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Rahmenkonstruktion (= Rahmen und Flügel) keine Schäden aufweist. Die 30-jährige Frist beginnt mit dem Produktionsdatum. Diese zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit notwendigen Leistungen bzw. benötigten Materialien, Arbeitszeiten etc. werden nach den jeweils aktuellen Kostensätzen in Rechnung gestellt.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers.
Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme kann der Verkäufer – unbeschadet weiterer Ansprüche – auch angefallene Transport- und Manipulationsspesen verrechnen.
Be- oder verarbeitet der Erwerber die Ware vor Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, entsteht dadurch kein Eigentumsanspruch des Käufers, sondern erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware.
11. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler eindeutig in der Sphäre des Verkäufers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
EEs gilt österreichisches Recht.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Verkäufers in 1010 Wien zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.